Asyl und Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltserlaubnis

AKTUELLE ÄNDERUNGEN (01.09.2022) Der Bund hat die bestehende Übergangsverordnung für die Ukraine für 90 Tage verlängert bis zum 30. November und verändert. Die wichtigste Veränderung betrifft den Umstand, dass die 90 Tage visafreier Aufenthalt nur noch bei der Ersteinreise gelten und Geflüchtete somit nur 90 Tage danach Zeit haben, bei der Ausländerbehörde einen entsprechend anderen Titel zu beantragen.

  • UkrainerInnen UND sog. DrittstaatlerInnen, die am oder vor dem 03.06.2022 nach Deutschland eingereist sind, müssen zwingend bis einschließlich 31.08. mindestens einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen. Ansonsten wäre der Aufenthalt ab dem 01.09. dann nicht mehr erlaubt. Dabei kann dies eine Erlaubnis nach § 24 AufenthG sein oder auch nach einer anderen Regelung des AufenthG.
  • Für Menschen, die NACH dem 03.06. nach Deutschland eingereist sind, ergibt sich eine jeweils individuelle taggenaue Frist von 90 Tagen ab Einreise, bis zu deren Ablauf ein solcher Antrag gestellt werden muss, um sich weiterhin erlaubt in Deutschland aufzuhalten.
  • Diese 90-Tage-Frist gilt ab dem 01.09. grundsätzlich nur noch für den Zeitraum ab der ERSTMALIGEN Einreise nach Deutschland. Aus diesem Grund müssen auch alle UkrainerInnen UND sog. DrittstaatlerInnen, die nach dem 24.02. nach Deutschland einreisten, danach jedoch Deutschland wieder zeitweise verließen und zu einem späteren Zeitpunkt wiederkamen, auch zwingend bis 31.08. einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben, da nach der Verordnung ab dem 01.09. wie gesagt die 90-Tages-Frist sonst ab der erstmaligen Einreise gerechnet würde und der Aufenthalt in Deutschland nicht mehr erlaubt wäre.

(Quelle: https://berlin-hilft.com/2022/07/21/aenderungen-ukraine-uebergangs-verordnung-aufenthalt-ab-01-09-fuer-90-tage/

Wichtig für die Geflüchteten ist, dass sie von der Ausländerbehörde spätestens mit Ablauf der 90 Tage ein Schreiben bekommen müssen, dass sie sich auf einen Aufenthaltstitel beworben haben und sich legal im Land aufhalten. Das sollte eigentlich im Regelfall die Fiktionsbescheinigung sein, kann aber ggf. auch ein anderes Schreiben (BüMa, amtliches Schreiben) sein. Es ist noch nicht klar, wie es der Ilm-Kreis das handhaben möchte.

Weitere Informationen:

Asylbewerberleistungsgesetz

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