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Registrierung

Sozialamt

Geflüchtete haben einen Anspruch auf eine Versorgung mit dem Nötigsten (Unterkunft, Essen, medizinische Versorgung).

Ansprechpartner*innen:

  • Ilmenau: Herr Ghafari, Telefon: +49 3628 738342, E-Mail: M.ghafari@ilm-kreis.de
  • Arnstadt: Frau Leuthardt/Frau Höhlein, Telefon: + 49 3628 738343 und +49 3628 738348, E-Mail: M.leuthardt@ilm-kreis.de/L.hoehlein@ilm-kreis.de
  • Stadtilm, Großbreitenbach, Marlishausen, Frankenhain, Gehren, Ichtershausen, Plaue: Herr Herzer, Telefon: +49 3628 738345, E-Mail: M.herzer@ilm-kreis.de
  • bei Problemen ist Unterstützung durch Menschen vom Flüchtlingsnetzwerk möglich (Kontakt: refugees@iswi.org)

Ablauf der Anmeldung

1) Kontaktaufnahme zum Sozialamt Ilm-Kreis über ukraine@ilm-kreis.de – bitte unbedingt Kontaktdaten wegen Terminvereinbarung angeben

2) Kurzfristige Rückmeldung durch die Sozialbetreuung an die meldende Person zur Terminvereinbarung

3) Persönlicher Termin der Antragstellenden im Sozialamt in Arnstadt oder Ilmenau

Mitzubringen:

  • Vorhandene Dokumente (Pass, Geburts- / Eheurkunde u.s.w.)
  • Passbild (nicht zwingend biometrisch, digital als .jpeg-Datei möglich)
  • bei bereits vorhandenem Erwerbseinkommen Arbeits-/Ausbildungsvertrag + Lohnnachweis

Ablauf:

  • Hinweis auf Zuständigkeit und Erreichbarkeit der AnsprechpartnerInnen im Sozialamt
  • Antragsaufnahme Asylbewerberleistungen durch die Sozialbetreuung
  • Erläuterungen zu Art der Leistungen und weiteren Schritten (Auszahlung, Ausländerbehörde etc.)
  • Klärung der Wohnsituation (dringend benötigt / kurzfristig oder langfristig abgesichert)
  • Informationen zur Anmeldung/Ummeldung Einwohnermeldeamt, Informationen zu Kontoeröffnung
  • Informationen zum Zugang zu medizinischer Versorgung, zu Kita, Schule, Sprachkurs, Erwerbstätigkeit sowie soziokulturellen Angeboten + Verweis an die entsprechenden Stellen
  • Klärung von Fragen und weiteren individuellen Bedürfnissen (z.B. dringender Bedarf von Ersatzschein für medizinische Behandlung o.ä.)

4) Sachbearbeitung Sozialamt: Fallberechnung Asylbewerberleistungen + Anmeldung Krankenhilfe bei DAK

5) Kontaktaufnahme durch Sachbearbeitung zu individuellem Auszahlungstermin

6) Versand vorläufiger Behandlungsschein durch die DAK Gesundheit per Post an die angegebene Anschrift der Personen. Wichtig: Der Name der Personen muss am Briefkasten bei den Wohnungsgebenden erkennbar sein.

7) Terminmitteilung durch die Sozialbetreuung für die Registrierung in der Ausländerbehörde und Beantragung des Aufenthaltstitels

Anspruch auf Leistungen aus Bildung und Teilhabe

Die Geflüchteten haben einen Anspruch auf Leistungen aus Bildung und Teilhabe (bspw. Übernahme von Nachhilfekursen, Freizeitaktivitäten etc.). Die Anträge können beim Sozialamt gestellt werden. Zudem können sie einen Tafel-Ausweis bekommen. Hierfür brauchen sie eine Bescheinigung über Zahlungen vom Sozialamt (Quittung). Kontakt zur Tafel findet ihr hier: www.marienstift-arnstadt.de/beratungsdienste/ilmenauer-tafel.html

Änderung der Sozialleistungen ab 1.6.22

Geflüchtete, die einen Aufenthaltsstatus nach § 24 bekommen, erhalten ab dem 1.6. Sozialleistungen nach Arbeitslosengeld II / Sozialhilfe. Dies ist hinsichtlich der Integration eine gute Nachricht, da damit das Jobcenter zuständig ist und die Geflüchteten wesentlich stärker gefördert werden können (bspw. besserer Zugang zu Integrations- und Sprachkursen, Jobvermittlung, med. Versorgung). Allerdings stellen sich bei der Umstellung und Umsetzung viele andere Fragen bspw. bei der Versorgung mit Wohnungen und den Mitwirkungspflichten sowie den Übergang vom Sozialamt zum Jobcenter.

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Einwohnermeldeamt

Einwohnemeldeämter im Ilm-Kreis

Polizeiliche Anmeldung

Alle Menschen, die nach Deutschland ziehen oder innerhalb Deutschlands umziehen, müssen sich beim Einwohnermeldeamt (oft auch Bürgeramt oder Bürgerbüro genannt) anmelden bzw. ummelden. Die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen ist Pflicht. Bei der Anmeldung bekommen Geflüchtete eine „Amtliche Meldebestätigung“. Diese ist gut aufzubewahren. Damit kann – auch ohne Ausweis - die Anmeldung in einer Gemeinde oder Stadt als Wohnsitz in Deutschland nachgewiesen werden.

Die Anmeldung erfolgt persönlich im Einwohnermeldeamt.

Zur Anmeldung mitgebracht werden:

  • Personalausweis
  • Aufenthaltstitel, Aufenthaltspapier, etc.
  • wenn vorhanden – der Pass oder Passersatzpapiere.

Außerdem muss ein Anmeldeformular ausgefüllt werden. Das Formular bekommt man direkt beim Einwohnermeldeamt.

Wichtig: Wenn jemand verfolgt wird oder in einem Beruf arbeitetet, in dem er/sie potentiell gefährdet sind, kann eine Auskunftssperre nach §51 des Bundesmeldegesetzes bei der zuständigen Meldebehörde beantragt werden. Die Adresse ist dann geheim und kann von Dritten nicht einfach abgefragt werden.

Leider werden derzeit die Sammelunterkünfte in Dörnfeld und im SFZ in Ilmenau nicht als dauerhafte Aufenthaltsorte anerkannt, weshalb hier gerade in den letztgenannten Felder Probleme auftreten. Aktuell wird hier an Lösungen mit den Verantwortlichen gearbeitet.

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Ausländerbehörde

Verfahren für ukrainische Geflüchtete

Menschen, die nicht Unionsbürger oder eine Staatsangehörigkeit von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben, benötigen für einen rechtmäßigen längeren Aufenthalt in Deutschland eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis nennt man „Aufenthaltstitel“. In vielen Fällen muss diese Erlaubnis vorab vor der Einreise vorliegen. Einen Aufenthaltstitel, der vor der Einreise in einer Botschaft oder einem Generalkonsulat als Aufkleber im Pass erteilt wurde, nennt man „Visum“. Aufenthaltstitel muss man beantragen.

Wegen der besonderen Situation in der Ukraine wurde zu diesen Regeln eine Ausnahmeregelung geschaffen: Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat hierfür eine Rechtsverordnung erlassen, mit der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine im Bundesgebiet vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden. Sie ist am 9. März 2022 in Kraft getreten und ist rückwirkend zum 24. Februar 2022 anwendbar.

Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt der Betroffenen zu erleichtern und den Geflüchteten die Möglichkeit und die erforderliche Zeit für die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zu geben und sie damit vor dem Hineinwachsen in einen unerlaubten Aufenthalt zu schützen.

Einen Aufenthaltstitel benötigen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine also zunächst einmal nicht. Diese Regelung ist zunächst bis zum 31. August 2022 befristet. Danach benötigen Kriegsflüchtlinge einen Aufenthaltstitel. Da aber die Betroffenen keinen Einfluss darauf haben, wie lange die Behörde für die Bearbeitung eines Antrags benötigt, reicht eine Antragstellung innerhalb des Zeitraums, in dem man sich ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig in Deutschland aufhält. Der Antrag muss also – nach derzeitigem Stand – spätestens am 31. August 2022 bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden. Ist der Antrag gestellt, bleibt der Zustand „erlaubter Aufenthalt“ bis zur Entscheidung über den Antrag erhalten – auch über den 31. August 2022 hinaus. Es wird eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt. (Quelle: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/faq-ukraine.pdf?__blob=publicationFile&v=6; Stand: 20.04.2022]

Terminvergabe

Die Beantragung eines Aufenthaltstitels erfolgt grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Aktuell vergibt das Sozialamt in Absprache mit der Ausländerbehörde Termine, siehe dazu auch Sozialamt.

Terminanfragen können gestellt werden

  • telefonisch unter 03628 738-572 bis -575
  • per E-Mail unter oga@ilm-kreis.de
  • sowie postalisch an: Landratsamt Ilm-Kreis / Ordnungs- und Gewerbeamt / Ausländerbehörde Ritterstraße 14 in 99310 Arnstadt

Derzeit können keine Termine online gebucht werden.

Ausländerbehörde des Ilm-Kreises

  • Schloßplatz 2 a in Arnstadt
  • Dienstag:8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr allgemeine Sprechzeit (ohne Terminvergabe)

Es sind in der Regel folgende Unterlagen vorzulegen:

  • gültiger Pass,
  • aktuelles biometrisches Passfoto (bitte beachten Sie dabei die Vorgaben der Passbildschablone für Erwachsene und Kinder,
  • aktuelle Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes
  • Wohnraumnachweis
  • Krankenversicherungsnachweis
  • sowie den Aufenthaltszweck begründende Unterlagen

Geflüchtete anderer Herkunft

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